Kfz-Überlassung - 1%-Regelung auf dem Prüfstand
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges wird pauschal mit 1% des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschl. Umsatzsteuer besteuert. Bei einem gebrauchten Fahrzeug wird der geldwerte Vorteil nach dem Bruttolistenneupreis berechnet. Eine andere Bewertung kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch führt.
Keine Berücksichtigung von Rabatten:
Beim Ansatz des Bruttolistenpreises wird nicht berücksichtigt, ob beim Kauf eines Pkws (insbesondere bei Neuwagen) zum Teil erhebliche Rabatte eingeräumt werden. Es ist fraglich, ob der Bruttolistenpreis noch die geeignete Größe für die Anwendung der 1%-Regelung darstellt. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt dies nun vom BFH überprüfen.
(Az.: VI R 51/11)
Der BdSt empfiehlt betroffenen Steuerzahlern, Steuerbescheide mittels Einspruchs anzufechten und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Ein Mustereinspruch steht auf der Homepage des BdSt zur Verfügung.
www.steuerzahler.de