Aktuelles
15. Mai 2012
Vollzeitige Bildungsmaßnahme bzw. Vollzeitstudium in voller Höhe abziehbar
Fahrten zwischen Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung können in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
(BFH-Urteil vom 9.02.2012 - Az. VI R 42/11 und Az. VI R 44/10)